Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Leistungen der Kompetenz für Schienengebundene Verkehre GmbH nachfolgend „KSV“ genannt

(gültig ab 01.02.2024)

1. Allgemeine Bestimmungen

       1.     Allgemeine Bestimmungen

  • Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Auftraggeber“). Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  • KSV erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen (z.B. Beratungsleistungen, Ausbildung und Unterricht, Unterstützung bei Genehmigungsanträgen, Projektleitung, Beantragung von Trassen und sonstigen Leistungen oder Rechten [ wie B. Zulassungen oder Genehmigungen], Eisenbahnbetriebsleitertätigkeit etc.) sowie Werkleistungen (z.B. Vermessung, Entwurfsplanung, Ingenieurleistungen). Soweit nachfolgend nicht besonders differenziert, werden diese Dienst- und Werkleistungen nachfolgend einheitlich als „Leistung“ bezeichnet.
  • Die Mitarbeiter von KSV sind nur bei Vorlage einer entsprechenden Vollmacht berechtigt, abweichende Vereinbarungen von diesen AGB, Nebenabreden, etwaige Zusicherungen, Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen zu treffen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßge
  • Diese Geschäftsbedingungen gelten in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie von KSV ausdrücklich anerkannt worden Selbst wenn KSV auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthält oder auf solche verweist oder in Kenntnis dieser Leistungen ausführt, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  • Sämtliche Angebote der KSV verstehen sich stets freibleibend. Für den Umfang der Leistung einschließlich Leistungszeit ist im Zweifel die Auftragsbestätigung der KSV maßgeblich, sofern der Auftraggeber dieser nicht ausdrücklich und unverzüglich widersprochen hat.
  • KSV ist berechtigt, ihre Leistung durch geeignete Unterauftragnehmer ausführen zu Für Tätigkeiten der Unabhängigen Bewertungsstelle ist die Unterauftragsvergabe ausgeschlossen.
  • Sollten neben den AGB in deutscher Sprache die AGB der KSV in einer anderen Sprache übergeben worden sein, so hat dies nur informativen Charakter. Es gelten stets die AGB in deutscher Sprache.
  • Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  • Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

  • 2.     Leistungsausführung, Mitwirkung des Auftraggebers

     

  • KSV hat die Ausführung der Leistung in eigener Verantwortung zu planen, vorzubereiten und durchzuführen. KSV entscheidet über den Einsatz von Mitarbeitern, Unterauftragnehmern oder über die Erbringung von Leistungen im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft.
  • KSV ist zur Leistung erst verpflichtet, wenn der Auftraggeber, die ihm zuvor obliegenden Mitwirkungspflichten erfüllt hat, insbesondere der KSV die von ihm zu beschaffenden Unterlagen Daten übergibt, Genehmigungen und/oder Freigaben erwirkt bzw. eine vereinbarte Anzahlung leistet. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann KSV aus diesem Grunde seine Leistung ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erbringen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen. KSV ist berechtigt, ihre Leistung in zumutbarem Umfang in Teilleistungen zu erbringen.
  • Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von KSV angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung trotz angemessener Fristsetzung, ist KSV zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch der KSV auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Mehraufwendungen und Schäden, und zwar auch dann, wenn KSV von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

  • 3.     Force Majeure-Klausel (Höhere Gewalt)

     

  • Die Vertragsparteien sind in Fällen höherer Gewalt für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten befreit.
  • Ein Fall der höheren Gewalt liegt vor bei jedem unvorhersehbaren, schwerwiegenden Ereignis, wie insbesondere Krieg, terroristische Auseinandersetzungen oder Arbeitskämpfe sowie bei Epidemien, Pandemien oder damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Verfügungen, welche außerhalb des Einflussbereichs einer Vertragspartei liegen und durch welche eine Vertragspartei ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks sowie nicht von ihnen verschuldete Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen und rechtmäßiger
  • Im Falle einer Verhinderung der Verpflichtungen nach dem Vertrag hat die betroffene Vertragspartei dem Vertragspartner unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt Sie wird sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
  • Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Vertrag an die veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben anzupassen. Für die Dauer und im Umfang der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkung sind die Vertragsparteien von ihren Pflichten aus dem Vertrag befreit und schulden insoweit auch keinen Schadensersatz. Zudem kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten, wenn abzusehen ist, dass der ursprünglich vereinbarte Erfüllungszeitpunkt um mehr als 12 Wochen überschritten wird. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.“

  • 4.     Preise und Zahlungen

     

  • Sämtliche Preise werden in Euro ausgewiesen und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  • Wenn nichts anderes vereinbart wurde, werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden Wird ein Tagessatz vereinbart, werden von KSV entsprechend 8 Leistungsstunden erbracht. Notwendige Reisezeiten werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde, wie Leistungszeit abgerechnet.
  • Rechnungen werden von KSV zeitnah nach erbrachter Leistung erstellt. KSV behält sich vor, in Einzelfällen – insbesondere, wenn KSV zur Leistungsvorbereitung Kosten entstehen – bestellte Leistungen vor Leistungsbeginn in Rechnung zu KSV kann bei Leistungen über einen längeren Leistungszeitraum angemessene Abschlagszahlungen verlangen.
  • Außer bei vereinbarten Pauschalpreisen wird KSV ihrer Rechnung Leistungsnachweise beifügen. Als solche gelten auch Stundenzettel, Teilnehmerlisten, Empfangsquittungen u. a.
  • Rechnungen der KSV sind ohne Abzüge 10 Tage nach Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung fällig – sofern auf der Rechnung keine andere Frist ausgewiesen ist – und kostenfrei auf das von KSV angegebene Konto in EURO zu zahlen.
  • Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu KSV behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
  • Gegen Forderung von KSV kann der Auftraggeber Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit geltend machen, als dass ein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Das gilt jedoch nicht, soweit es sich um Mängelgewährleistungsansprüche handelt, für diese richten sich die Gegenrechte des Auftraggebers nach den gesetzlichen Regelungen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte
  • 354 a HGB bleibt unberührt.
  • Werden Zahlungsfristen durch den Auftraggeber um mehr als 10 Tage überschritten, so gilt folgendes: Sämtliche Ansprüche der KSV aus laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber werden fällig, auch wenn abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart worden sind. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ihm eingeräumte Nachlässe oder Skonti in Anspruch zu nehmen. Für noch nicht erbrachte Leistungen kann KSV Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen; insoweit steht KSV ein Zurückbehaltungsrecht zu. Das Zurückbehaltungsrecht umfasst a. von KSV auszustellende Zertifikate und Bescheinigungen. Das Recht der KSV zur Kündigung laufender Verträge bleibt unberührt.

  • 5.     Gewährleistung und Haftung

     

  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, KSV jede Art von Beanstandungen und Mängeln unverzüglich nach Feststellung
  • Sollten sich von KSV nach Ziffer 1 für die Leistung eingesetzte Personen als nicht geeignet erweisen, werden diese nach Ermessen von KSV ersetzt. In jedem Falle hat der Auftraggeber der KSV vor Ausübung weiterer Rechte die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung und Nachbesserung unter angemessener Fristsetzung zu gewähren.
  • Erweist sich eine Mängelbeseitigung durch KSV als unmöglich, in vom Auftraggeber nachzuweisenden dringenden Fällen der Gefährdung seiner Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, so hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und – wenn KSV den Mangel zu vertreten hat – von KSV Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn sich KSV mit der Mängelbeseitigung im Verzug befindet.
  • Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 5.5 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  • KSV haftet unbeschränkt 

    • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
    • für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
    • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
    • im Umfang einer von KSV übernommenen Garantie.

    Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von KSV der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Eine weitergehende Haftung von KSV besteht nicht. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von KSV. Diese Haftungsbegrenzung gilt entsprechend für die Verletzung nachvertraglicher Pflichten.

  • Sofern KSV Dienstleistungen erbringt, haftet KSV nicht für deren Erfolg, insbesondere für Lernerfolge von Mitarbeitern des Auftraggebers, entgangenen Umsatz oder Gewinn sowie für Betriebsausfälle und Folgeschäden, soweit nicht nach vorstehender Ziffer 5.5 zwingend gehaftet wird.
  • Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Auftraggebers beträgt ein Für die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 5.5 gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

  • 6.     Ergänzende Regelungen für nachfolgende Leistungen

     

  • Ergänzende Regelungen für Ausbildungsleistungen:
    Terminzusagen seitens der KSV stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Lehrkräfte. KSV ist bemüht, bei Ausfall einer Lehrkraft eine Ersatzlehrkraft zu stellen. Ein Anspruch auf die Unterrichtung durch eine bestimmte Lehrkraft besteht nicht. Für ausgefallene Unterrichtseinheiten bietet KSV nach Möglichkeit Ersatzunterrichtseinheiten an. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, verpflichtet sich KSV neben einer unverzüglichen Benachrichtigung des Auftraggebers zur entsprechenden Minderung bzw. Rückzahlung von Vergütungen nach jeweiligem Kursabschluss. Ein weitergehender Schadenersatz durch unverschuldeten Unterrichtsausfall, insbesondere bei Ausfall von Lehrkräften oder Übungsgerätschaften ist ausgeschlossen. Ein Wechsel der Lehrkraft berechtigt den Auftraggeber weder zur Kündigung noch zum Rücktritt. KSV ist aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung berechtigt, die Unterrichtseinheiten zur Erreichung eines Unterrichtszieles auf die während der Leistung erkannten Bedarfe der Teilnehmer und Erfordernisse anzupassen.

    Die Vergütung wird, sofern nicht anders vereinbart, seitens KSV nach Anmeldeschluss (grundsätzlich 4 Wochen vor Ausbildungsbeginn) in Rechnung gestellt. Bei Rücktritt durch den Auftraggeber nach Anmeldeschluss besteht kein Anspruch auf Rückzahlung. Der Rücktritt bedarf der Textform. Die Meldung eines Ersatzteilnehmers ist anstelle des Rücktritts noch bis zum Ausbildungsbeginn möglich.

    Sämtliche Rechte am Ausbildungsmaterial verbleibt bei KVS, insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Ergebnisse bzw. das Material zu vervielfältigen und zu verbreiten.

     

  • Ergänzende Regeln für Eisenbahnbetriebsleiter:


    Ihre Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen eines Eisenbahnbetriebsleiters (EBL) erfüllt KSV durch Auswahl einer Person, die den Anforderungen der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) entspricht. Ergänzende Anforderungen an den EBL aus dem Betrieb des Auftraggebers (z.B. aus dem Sicherheitsmanagement-System) sind KSV vollständig vor Vertragsabschluss zur Prüfung vorzulegen. Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Bestellung der von KSV ausgewählten Person als EBL gemäß EBV verantwortlich. Der Auftraggeber wird der so bestellten Person uneingeschränkt die Ausübung der Befugnisse gemäß EBV gewähren.

    7.     Rücktritt und Minderung

     

  • Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn KSV die gesamte Leistung unmöglich wird. Dies gilt auch bei Unvermögen der Der Auftraggeber kann auch teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Leistungen die Ausführung eines Teils der Leistung unmöglich wird und ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teilleistung besteht. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung für den von KSV nicht geleisteten Teil entsprechend mindern.
  • Bei Leistungsverzug von KSV kann der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten.
  • Der Auftraggeber hat ferner ein Recht auf Rücktritt oder Kündigung, wenn KSV eine ihr gesetzte, angemessene Nachfrist zur Beseitigung eines von ihr zu vertretenen Mangels fruchtlos verstreichen lässt oder wenn eine Nachfristsetzung durch den Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

  • 8.     Abwerbung, Personalübernahme

     

  • Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit mit KSV und für einen Zeitraum von 24 (vierundzwanzig) vollen Kalendermonaten danach keinen Mitarbeitern von KSV das Angebot zu machen, sie einzustellen (Abwerbeverbot).
    Das Abwerbeverbot verpflichtet auch verbundene Unternehmen des Auftraggebers und schützt auch im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter verbundene Unternehmen von KSV in Bezug auf deren Mitarbeiter;

    der Auftragnehmer steht insofern hiermit für die Handlungen der mit ihm verbundenen Unternehmen ein. Einem solchen Arbeitsvertrag stehen andere Angebote und Vereinbarungen gleich, aufgrund derer die Arbeitskraft des jeweiligen Mitarbeiters von KSV nicht mehr KSV zugutekommt, sondern ganz oder teilweise dem Auftraggeber oder mit ihm verbundene Unternehmen.

  • für den Fall eines Verstoßes gegen Ziffer 8.1 beträgt die Vertragsstrafe drei Bruttomonatsgehälter, wie der Mitarbeiter sie zuletzt zu bekommen hatte (bei variabler Vergütung bezogen auf die letzten 12 vollen Kalendermonate). Bei erfolgreicher Abwerbung beträgt die Vertragsstrafe das Doppelte. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch KSV bleibt unberührt; eine verwirkte Vertragsstrafe ist hierauf anzurechnen.


    9.     Datenschutz

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers bzw. dessen Mitarbeiter erfolgt nach Maßgabe der insoweit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und Rates vom 27. April 2016 („Datenschutz-Grundverordnung“, „DS-GVO“) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“). Ausführliche Informationen hierzu ergeben sich aus den beigefügten „Hinweisen zur Verarbeitung personenbezogener Daten“ (https://www.ksv-europe.de/datenschutz/).

    Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Hinweise Mitarbeitern, deren personenbezogene Daten im Rahmen dieses Vertrags bekanntgegeben werden bzw. vor deren erstem Kontakt mit KSV zur Verfügung zu stellen.

    10.   Gerichtsstand, Erfüllungsort
    Gerichtsstand ist Leipzig, wenn die Vertragsparteien, Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Sondervermögen sind, der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
    KSV ist berechtigt, auch am Sitz des Auftragsgebers zu Diese Regelung gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren.
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des abgeschlossenen Vertrages unwirksam, nichtig oder lückenhaft sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
    Für das gesamte Vertragsverhältnis und die daraus resultierenden Ansprüche gilt das zwischen inländischen Parteien anwendbare Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    Leipzig, Februar 2024

  • 10.   Gerichtsstand, Erfüllungsort

  •  
  • Gerichtsstand ist Leipzig, wenn die Vertragsparteien, Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Sondervermögen sind, der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  • KSV ist berechtigt, auch am Sitz des Auftragsgebers zu Diese Regelung gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren.
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des abgeschlossenen Vertrages unwirksam, nichtig oder lückenhaft sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  • Für das gesamte Vertragsverhältnis und die daraus resultierenden Ansprüche gilt das zwischen inländischen Parteien anwendbare Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    Leipzig, Februar 2024